Der Kirchgemeinderat informiert regelmässig, was aus den Sitzungen als öffentlich bezeichnet werden kann (sog. Öffentlichkeitsprinzip – Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltungen und den Datenschutz §5).
Der Kirchgemeinderat informiert regelmässig, was aus den Sitzungen als öffentlich bezeichnet werden kann (sog. Öffentlichkeitsprinzip – Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltungen und den Datenschutz §5).